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Wer eine gebäudeinterne Glasfasernetzinfrastruktur errichtet, kann die Kosten mit dem Glasfaserbereitstellungsentgelt auf Mieter umlegen.
Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG-neu) ist die Umlage der Kosten für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Mieter seit 1. Juli 2024 nur noch nach Maßgabe des Glasfaserbereitstellungsentgelts möglich. Für ab 1. Dezember 2021 neu errichtete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen ist eine Refinanzierung der Investitionskosten über die Mietnebenkosten ausschließlich nach den Vorgaben des Glasfaserbereitstellungsentgelts gemäß § 72 TKG-neu zulässig (mehr dazu ab S. 23 ff.).
Da diese Umlage befristet ist, können Mieter nach Ablauf von fünf bzw. längstens neun Jahren nicht mehr mit den Kosten für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur belastet werden, sondern lediglich mit denen für deren Betriebsstrom und bei Satelliten- bzw. Antennenanlagen für Wartung.
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt können Vermieter nach Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gemäß § 72 TKG-neu u. a. dann erheben, wenn ein Gebäude vom Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur ausgestattet wird, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht. Die Netzstruktur muss zudem an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen sein, und im mit dem Gebäudeeigentümer vereinbarten Bereitstellungszeitraum ist sowohl die Betriebsbereitschaft als auch der Anschluss an das öffentliche Netz zu gewährleisten. Dazu ist jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unentgeltlich Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur am Hausübergabepunkt zu gewähren. Die gebäudeinterne Netzinfrastruktur muss spätestens bis 31. Dezember 2027 funktionsfähig errichtet worden sein.
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt kann abhängig von den Investitionskosten grundsätzlich für höchstens fünf Jahre erhoben werden. Ist die Errichtung des gebäudeinternen Netzes aufwändiger, sodass die Investitionskosten 300 Euro pro Wohneinheit übersteigen, kann ausnahmsweise eine Laufzeit von bis zu neun Jahren vereinbart werden. Als aufwändig kann sich eine solche Maßnahme aufgrund der Besonderheiten vor Ort erweisen, etwa wenn Leerrohre fehlen oder Auflagen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen sind.
Der Bereitstellungszeitraum umfasst den Zeitraum, in dem ein Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsnetze die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Netzinfrastruktur und den offenen Netzzugang gewährleisten muss. Nach dieser Zeit – in der Regel fünf Jahre – ist der jeweilige Gebäudeeigentümer dafür verantwortlich. Das gilt auch für die Behebung von Störungen.
Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, den Netzausbau im eigenen Haus zu refinanzieren. Erfolgt ein solcher Netzausbau vollständig mit Glasfaserkomponenten, die zudem an ein öffentliches Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, also breitbandfähig, angeschlossen werden, gilt er als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 556 Abs. 3a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vermietende Eigentümer berechtigt dies zur Erhöhung der Kaltmiete gemäß § 559 BGB.
Redaktion