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Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
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Was bedeutet die neue Festlegung für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24) für Immobilienverwaltungen?
Zum 6. Juni 2025 tritt eine neue rechtliche Vorgabe in Kraft, die auch Auswirkungen auf die Arbeit der Immobilienverwaltungen hat: Mit dem 24-Stunden-Lieferantenwechsel gelten neue Fristen für An-, Ab- und Ummeldungen bei Energieversorgern. Die Änderung wurde von der Bundesnetzagentur beschlossen – sie betrifft vorerst nur die Sparte Strom.
Rückwirkende An-, Ab- und Ummeldungen sind ab 6. Juni 2025 nicht mehr zulässig. Wohnungsein- und -auszüge müssen mindestens 14 Werktage im Voraus gemeldet werden, je früher desto besser. Nachträgliche Korrekturen der Ein- oder Auszugstermine sind nicht mehr möglich. Alle Änderungen, wie z. B. ein Umzug, müssen 14 Werktage im Voraus gemeldet werden. Bislang war eine Ummeldung noch sechs Wochen rückwirkend möglich – das entfällt jetzt. Daher sind die Prozesse und Abläufe in der Immobilienverwaltung entsprechend anzupassen.
Das betrifft insbesondere Umzüge: Sie müssen den Ein oder Auszug 14 Werktage im Voraus melden – idealerweise direkt nach Abschluss des Mietvertrags oder nach der Kündigung einer Wohnung.
Unsere Empfehlung: Damit der Wechsel bei Ein- oder Auszügen künftig reibungslos funktioniert, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Wer sich zu spät abmeldet, zahlt unter Umständen weiterhin für den in einer Wohnung verbrauchten Strom – auch wenn die Mieteinheit schon verlassen wurde. Wird ein Auszug nicht rechtzeitig gemeldet, besteht weiterhin Zahlungspflicht für die alte Adresse – bis der Auszug gemeldet und bestätigt ist.
Chefredakteur,
geschäftsführender Gesellschafter
Haase & Partner GmbH, Augsburg
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