03.06.2025 Ausgabe: 4/2025

Wer zu spät kommt...

Symbolbild Altbaufassade einer Immobilienverwaltung
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Was bedeutet die neue Festlegung für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24) für Immobilienverwaltungen?

Zum 6. Juni 2025 tritt eine neue rechtliche Vorgabe in Kraft, die auch Auswirkungen auf die Arbeit der Immobilienverwaltungen hat: Mit dem 24-Stunden-Lieferantenwechsel gelten neue Fristen für An-, Ab- und Ummeldungen bei Energieversorgern. Die Änderung wurde von der Bundesnetzagentur beschlossen – sie betrifft vorerst nur die Sparte Strom.

Das ändert sich.

Rückwirkende An-, Ab- und Ummeldungen sind ab 6. Juni 2025 nicht mehr zulässig. Wohnungsein- und -auszüge müssen mindestens 14 Werktage im Voraus gemeldet werden, je früher desto besser. Nachträgliche Korrekturen der Ein- oder Auszugstermine sind nicht mehr möglich. Alle Änderungen, wie z. B. ein Umzug, müssen 14 Werktage im Voraus gemeldet werden. Bislang war eine Ummeldung noch sechs Wochen rückwirkend möglich – das entfällt jetzt. Daher sind die Prozesse und Abläufe in der Immobilienverwaltung entsprechend anzupassen.

Das ist zu tun.

Das betrifft insbesondere Umzüge: Sie müssen den Ein­ oder Auszug 14 Werktage im Voraus melden – idealerweise direkt nach Abschluss des Mietvertrags oder nach der Kündigung einer Wohnung.

Unsere Empfehlung: Damit der Wechsel bei Ein- oder Auszügen künftig reibungslos funktioniert, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Bitte führen Sie die An- oder Abmeldung mindestens 14 Werktage im Voraus durch.
  • Bitte lesen Sie bei Wohnungsübergaben auch weiterhin die Zählerstände ab und melden Sie sie dem Stromversorger.
  • Informieren Sie Ihre Mieter frühzeitig über die neuen Meldefristen. Falls Sie für die Verwaltung der Mieteinheiten nicht zuständig sind, bitten wir Sie, diese Info an die Eigentümerinnen und Eigentümer weiterzuleiten.
  • Künftig ist neben der Zählernummer auch die elfstellige Marktlokations-ID (MaLo-ID) für An-, Ab- oder Ummeldungen wichtig. Der Vormieter findet diese auf der Vertragsbestätigung oder der letzten Stromrechnung unter der Bezeichnung „Marktlokation“. Alternativ kann die MaLo-ID beim Netzbetreiber erfragt werden.
  • Es kann hilfreich sein, Ihre IT-Systeme/Abläufe im Hinblick auf die neuen Vorgaben zu prüfen.

Wer sich zu spät abmeldet, zahlt unter Umständen weiterhin für den in einer Wohnung verbrauchten Strom – auch wenn die Mieteinheit schon verlassen wurde. Wird ein Auszug nicht rechtzeitig gemeldet, besteht weiterhin Zahlungspflicht für die alte Adresse – bis der Auszug gemeldet und bestätigt ist.

VDIV Aktuell Autor - Steffen Haase
Haase, Steffen

Chefredakteur, 
geschäftsführender Gesellschafter 
Haase & Partner GmbH, Augsburg 
www.immobilienverwaltung-online.de